Neue EU Lebensmittel Verordnung

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Neue EU Lebensmittel Verordnung

Insekten im Essen zugelassen

Laut neuer EU Lebensmittel Verordnung wurde zum neuen Jahr 2023 die Genehmigung erteilt, Insekten (Hausgrillen) in Backwaren, Teigwaren und anderen Teilfertigprodukten „für die allgemeine Bevölkerung“ beizumischen.

Dies, obwohl zu wenige veröffentlichte Erkenntnisse vorliegen bezüglich möglicher gesundheitlicher Risiken, wie Allergien. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften über mögliche allergische Reaktionen verzeichnet werden müssen. Daher besteht lediglich  eine Kennzeichnungspflicht, dass ein Lebensmittel Pulver „Acheta domesticus“ enthält.

Die Käufer müssen folglich selbst in Erfahrung bringen, dass „Acheta domesticus“ zu Pulver gemahlene, beigemengte Hausgrillen sind, und müssen eigenverantwortlich prüfen, ob sie darauf allergisch reagieren könnten. 

Die Zulassung der eue EU Lebensmittel Verordnung beginnt am 24. Januar 2023.

Verantwortlich für die Bewilligung ist Ursula von der Leyen

Welche Lebensmittel können mit beigemengten Hausgrillenpulver (Acheta domesticus) Verkauft werden?

Mehrkornbrot, Mehrkornbrötchen, Cracker und Brotstangen, Getreideriegel, trockene Vormischungen für Backwaren, Kekse, trockene gefüllte und ungefüllte Teigwarenerzeugnisse, Soßen, verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, allgemeine Erzeugnisse aus Teigwaren und Molkenpulver, Fleischanaloge (vegetarische Fleischalternativen), Suppen, Suppenkonzentrate, Suppenpulver, Snacks auf Maismehlbasis, Bierähnliche Getränken, Schokoladenerzeugnisse, Nüsse und Ölsaat, Snacks (außer Chips) sowie Fleischzubereitungen 

Welche Insekten sind im Essen laut neuer EU Lebensmittel Verordnung erlaubt?

Hier die Bezeichnungen für die 4 verschiedenen zugelassenen Insekten

Hausgrille = Acheta domesticus,

Mehlwürmer = Tenebrio molitor,

Wanderheuschrecke  = Locusta migratoria,

Getreideschimmelkäfer = Alphitobius diaperinus 

Lesen Sie hierzu: Amtsblatt der Europäischen Union, vom 04.01.2023